Wir gehen davon aus, dass Ihre Flächen, auf denen Sie Sonderkulturen (Weihnachtsbäume) angepflanzt haben, im Außenbereich liegen.
Gegenüber bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücksflächen müssen Sie mit dem Zaun keinen Grenzabstand einhalten. Sie dürfen den Zaun in diesen Fällen auf Ihrem Grund entlang der Grenze errichten (§ 36 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz, NachbG).
Liegen die Grundstücke im baulichen Außenbereich und werden nicht in gleichartiger Weise bewirtschaftet, müssen Sie mit Ihrem Zaun 0,50 m von der gemeinsamen Grenze zurückbleiben (§ 36 Abs. 2 NachbG).
Dies gilt insbesondere gegenüber Ackerland. Die Bewirtschaftung des Ackers und die Bewirtschaftung einer Sonderkulturfläche kann man nicht als gleichartig einstufen. Aufgrund des Abstandes von 0,50 m zwischen Zaun und Grenze kann der benachbarte Landwirt seine Fläche bis an die Grundstücksgrenze mit landwirtschaftlichem Gerät bearbeiten (früher „Schwengelrecht“).