Haben sich Nachbarn über bestimmte Grenzabstände bei der Pflanzung nicht verständigt, sieht das Gesetz vor, dass auf Waldgrundstücken gegenüber benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumbewuchs und ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumbewuchs über 2 m Höhe einzuhalten sind (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c) NachbG NRW). Diese Abstände hat Ihr Nachbar beachtet.
Bei Gatterung der Fläche hätte er allerdings mit dem Zaun 0,5 m von Ihrer Mähweide zurückbleiben müssen. Wird der Grenzabstand nicht eingehalten, können Sie Ihre Weide nicht bis an die Grenze mähen. Der Abstand ist nur dann nicht nötig, wenn das benachbarte Grundstück in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet wird. Das aber ist hier nicht der Fall.
Das Gatter soll Wildverbiss an den neuen Pflanzen verhindern. Die Waldfläche wird bis auf Weiteres nicht bewirtschaftet. In einigen Jahren werden die jungen Pflanzen ein Wachstum erreicht haben, wo man sie nicht mehr schützen muss. Dann muss der Zaun eh wieder abgebaut werden. Fordern Sie Ihren Nachbarn auf, das Gatter entlang Ihrer Weide zurückzusetzen, sodass der gesetzliche Mindestabstand von 0,5 m eingehalten wird.
Was eine Beeinträchtigung durch überhängende Äste in der Zukunft betrifft, so ist der Nachbar verpflichtet, diese zurückzuschneiden, falls Sie in der Nutzung Ihrer landwirtschaftlichen Fläche behindert sein sollten. Dies ändert aber nichts an der jetzigen Rechtmäßigkeit des Pflanzstandortes. Je nach Ausrichtung des Waldgrundstücks gegenüber angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kann es sinnvoll sein, bereits bei der Pflanzung eine Waldrandgestaltung vorzunehmen. Zum Beispiel könnte der Nachbar entlang der Waldgrenze zunächst eine Strauchschicht anlegen, die von Bäumen erster und zweiter Ordnung gefolgt wird. Ihr Nachbar ist aber nicht verpflichtet, eine derartige Waldrandgestaltung umzusetzen. Er könnte damit jedoch einen Beitrag zum nachbarlichen Frieden leisten.
(Folge 37-2020)