Die Lagerung von Hackschnitzeln auf Ihrem Grundstück stellt eine Aufschüttung dar, für die Abstandsflächen nach dem Nachbarrecht, baurechtliche Genehmigungsvorbehalte sowie – da das Grundstück im Innenbereich liegt – Vorgaben der Ortssatzung zu beachten sind.
Die nachbarrechtlichen Abstandsbestimmungen sind dabei von untergeordnete Bedeutung. Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen, wozu auch Hackschnitzel gehören, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Grenze einzuhalten. Ist die Aufschichtung höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt. Können Sie die gesamte Wiese für die Lagerung der Hackschnitzel nutzen, müssten Sie die Vorgaben ohne Probleme einhalten können. Sie gelten im Übrigen nicht für gewerbliche Lagerplätze sowie gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen (§ 31 NachbG NRW).
Allerdings benötigen Sie ab einem bestimmten Lagervolumen eine baurechtliche Genehmigung. Denn zu den baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zählen auch Aufschüttungen (§ 2 Abs. Nr. 1 BauO NRW). Sie sind im Innenbereich nur dann genehmigungsfrei, wenn sie eine Höhe von 2 m und eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten. Rechnerisch entspräche dies im Höchstmaß einem Lagervolumen von 60 m³. Die von Ihnen geplante Lagermenge überschreitet dieses Volumen erheblich. Selbst eine Zwischenlagerung müsste in Ihrem Fall die Bauordnungsbehörde prüfen.
Hierbei muss die Behörde neben dem Untergrund und der Art und Weise der Ausführung – zum Beispiel geschlossene Abdeckung – alle Belange prüfen, die von der Hackschnitzellagerung betroffen sein können. Zu denken ist an den Wasserhaushalt sowie mögliche Gerüche und Schädlingsbefall. Aufgrund der Lage im Innenbereich können sich weitere Einschränkung durch Regelungen in der Ortssatzung ergeben. Deshalb raten wir Ihnen, frühzeitig Kontakt mit der Bauordnungsbehörde beim Kreis aufzunehmen.
(Folge 7-2021)