Der Grenzabstand, den Sie zu beachten haben, hängt davon ab, ob das Wiesengrundstück nach der Bepflanzung mit den Koniferen als Wald einzustufen ist oder nicht; zudem spielt eine Rolle, ob es sich bei dem Weg, der an dem bepflanzten Grundstück vorbeiführt, um einen privaten oder öffentlichen Weg handelt.
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 b NachbG NW ist bei der Anpflanzung von Wäldern gegenüber privaten Wegen ein Streifen von 1 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe freizuhalten.
Handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsweg, hat die Straßenverkehrsbehörde den Weg dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet; hier gilt die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 1 a NachbG NW.
Mit Anpflanzungen gegenüber öffentlichen Straßen müssen Sie vom Grundsatz her keinen Grenzabstand einhalten. Gefährdet die Anpflanzung jedoch die Verkehrssicherheit, gilt das Pflanzverbot nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes NRW.
Deshalb sollten Sie vorsorglich selbst einen Grenzabstand von ungefähr 3 bis 4 m einhalten. Im Zweifel sollten Sie sich beim Förster oder beim Ordnungsamt der Gemeinde erkundigen.