§ 36 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG) regelt die Abstände, die bei der Errichtung von Einfriedigungen (Zäunen oder Hecken) gegenüber Nachbargrundstücken zu beachten sind. In Ihrem Fall besteht die Besonderheit, dass sich beide Grundstücke im Außenbereich des Ortes befinden.
Nach § 36 Abs. 2 NachbG muss eine Einfriedigung von der Grenze eines Grundstückes, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben. Mit der Vorschrift wird dem früher geltenden „Schwengelrecht“ Rechnung getragen.
Durch den Grenzabstand will man sicherstellen, dass der Nachbar seine angrenzende Fläche bis an die Grenze mit Maschinen bearbeiten kann. Ein Recht zum Befahren oder Betreten des durch die Beachtung des Grenzabstandes frei bleibenden Streifens wird dadurch für den Nachbarn aber nicht begründet.
Die Abstandsvorschrift (0,50 m) gilt nicht gegenüber Grundstücken,
- die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder
- für die nach Lage und Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichen Geräten nicht in Betracht kommt.