Die Eiche gehört zu den stark wachsenden Bäumen. Für den Fall, dass Sie mit Ihrem Nachbarn keine Einigung über den Standort der Eiche erzielen, greifen die Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG NRW).
Mit stark wachsenden Bäumen müssen Sie grundsätzlich einen Abstand von 4 m zum Nachbargrundstück einhalten. Wird das Nachbargrundstück wie in Ihrem Fall ebenfalls landwirtschaftlich genutzt, vergrößert sich bei der Eiche der Abstand auf 6 m (§ 43 NachbG NRW).
Es spielt keine Rolle, welche landwirtschaftliche Nutzung derzeit auf der Nachbarfläche betrieben wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Abstand von 6 m dauerhaft ausreicht, um Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, etwa durch Schatten oder Wasserentzug, zu minimieren.
Der Abstand zur gemeinsamen Grenze wird von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinkelig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Eiche aus dem Boden austritt. Die Tatsache, dass Ihr Grundstück als Wald im Kataster eingetragen ist, spielt hier keine Rolle. Offenbar werden beide Flächen schon länger als Grünland genutzt. Für die Frage, ob es sich bei einer Fläche um Wald handelt, für den andere Pflanzabstände zu beachten sind, kommt es auf die tatsächliche Nutzung vor Ort an. Wahrscheinlich war Ihre Fläche früher tatsächlich einmal Wald. Die Waldeigenschaft kann durch eine zulässige Umwandlung in eine andere Nutzungsart verloren gegangen sein.
Fazit: Sie müssen beim Pflanzen der Eichen einen Grenzabstand von mindestens 6 m einhalten, es sei denn, Sie verständigen sich mit dem Nachbarn auf einen geringeren Abstand.