Wer muss das Ufer reparieren?

Ein Bach grenzt etwa 50 m an mein Grundstück. Die Ufer drohen abzubrechen, teilweise sind sie es schon. Anfang der 1970er-Jahre haben wir das Ufer mit einer Bruchstein-Trockenmauer abgestützt. Wer muss die Böschung instandhalten: die Kommune oder ich als Anlieger?

Die Unterhaltungspflicht für Gewässer ist in § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Danach umfasst die Gewässerunterhaltungspflicht die Erhaltung des Gewässerbettes sowie auch die Erhaltung der Ufer. Die Verpflichtung, andererseits aber auch die alleinige Berechtigung zur Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer und dessen Ufer obliegt daher ausschließlich dem Unterhaltungspflichtigen, hier...