Wenn Bäume den Weg versperren

Eine Kreisstraße grenzt an meine Weide im engen Tal. Die Straßenmeisterei (Kreis) unterhält die bis 6 m hohe Böschung nur so weit, wie der Ausleger am Unimog reicht. An den Bäumen (Weiden, Wildkirsche) wird nichts gemacht. Vor Jahren brachen einige Bäume unter der Schneelast, sodass unser Ort abgeschnitten war. Muss der Kreis die „Gefahrenbäume“ beseitigen?

Nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche gegen Hoheitsträger sind mehrfach vor den Gerichten gelandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden (Az. 4 U 78/04), dass dem Nachbarn ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht, wenn die am Rand der Kreisstraße stehenden Bäume mit ihren Ästen bis zu 4 m über die Grenze in das Grundstück des Nachbarn hineinragen. Bis zu einer Höhe von etwa 4 m werde die landwirtschaftliche Bearbeitung der Wiese durch Maschineneinsatz erheblich beeinträchtigt, so das OLG.
Die Behörde hatte auf das Selbsthilferecht des Nachbarn nach § 910 BGB...