Nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche gegen Hoheitsträger sind mehrfach vor den Gerichten gelandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden (Az. 4 U 78/04), dass dem Nachbarn ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht, wenn die am Rand der Kreisstraße stehenden Bäume mit ihren Ästen bis zu 4 m über die Grenze in das Grundstück des Nachbarn hineinragen. Bis zu einer Höhe von etwa 4 m werde die landwirtschaftliche Bearbeitung der Wiese durch Maschineneinsatz erheblich beeinträchtigt, so das OLG.
Die Behörde hatte auf das Selbsthilferecht des Nachbarn nach § 910 BGB verwiesen. Das OLG ist jedoch davon ausgegangen, dass der Selbsthilfeanspruch dem Beseitigungsanspruch nicht vorgeht.
Andere Entscheidungen betreffen die erhöhte Gefährdung (etwa durch ältere Fichten) bei einem Orkan und fordern Vorkehrungen zum Schutz der Nachbaranwesen (OLG Köln, Az. 11 U 81/87).
Generell wird verlangt, dass der Straßenbaulastträger zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten mindestens zweimal im Jahr, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, eine Sichtprüfung der Bäume vornimmt (OLG Düsseldorf, Az. 18 U 228/89). Ein erhebliches Risiko liegt vor, wenn von einem Baum bereits beim ersten Anschein ein Schaden zu befürchten ist, weil er zum Beispiel eine starke Schrägstellung aufweist, eine weit ausladende Krone hat, die stark kopflastig ist und er verhältnismäßig alt ist. In vorliegendem Fall waren die Bäume bis 170 Jahre alt (OLG Koblenz, Az. 5 U 236/92).
Fazit: Die Schwelle, ab der ein Baum für die Allgemeinheit als gefährlich eingestuft wird, ist relativ hoch. Allein mit Hinweis auf das Alter der Bäume werden Sie deren Beseitigung kaum durchsetzen können. Daneben müssen weitere Indizien vorliegen, um die Gefahr zu begründen. Prinzipiell haben Sie aber einen Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB), wenn konkrete Gefahren vorliegen.
Bitten Sie den Leiter der Straßenmeisterei zu einem Ortstermin, weisen Sie ihn auf die Gefahr hin. Zeigt er keine Einsicht, sollten Sie den Landrat oder die lokale Presse einschalten.