Nach § 62 BauO NW sind nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben „Gebäude bis 75 m3 Bruttorauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen“. Der Gesetzgeber wollte damit lediglich relativ unbedeutende Gebäude erfassen. Ob Ihr geplanter offener Unterstand die 75 m3 überschreitet, können wir nicht beurteilen.
Auch als Nebenerwerbsbetrieb können Sie planungsrechtlich privilegiert sein und einen größeren Unterstand im Außenbereich errichten. Dann müssen Sie dem Bauordnungsamt jedoch nachweisen, dass Sie für Ihren Nebenerwerbsbetrieb die Unterstandfläche zum Abstellen von Geräten benötigen. Die Baubehörde wird prüfen, ob ein „vernünftig denkender und handelnder Landwirt unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs“ ein derartiges Gebäude errichten würde. In der Regel beteiligt die Baubehörde die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. Gibt sie eine positive Stellungnahme ab, wird der Bauantrag meistens positiv beschieden.
Falls Sie einen Bauantrag einreichen, prüft die Behörde auch die Abstandsflächen. Nach § 1 NachbG NW müssten Sie mit den Außenwänden von Gebäuden einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern ist ein Abstand von 3 m einzuhalten.
In Ihrem Fall wäre auch zu prüfen, ob Vorschriften des Landeswassergesetzes greifen. In § 97 Abs. 4 heißt es: An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern kann eine bauliche Anlage innerhalb von 3 m der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Wir gehen davon aus, dass man Ihnen diesen Abstand von weniger als 3 m nicht einräumen wird.
Sie sollten eine auf das Planungsrecht beschränkte Bauvoranfrage beim Bauamt einreichen, und zwar mit jeweiligen Alternativen zum Standort (einmal mit Unterschreitung des Grenzabstandes, also die von Ihnen angedachten 1 m, sowie in einem Abstand von 3 m oder mehr zum vorhandenen Graben).
(Folge 40-2020)