Ihr Grundstück, um das es hier geht, weist aufgrund der Luftbilder derzeit keine Bepflanzung auf. Da Sie es vormals als Weihnachtsbaumkultur genutzt haben, gilt es auch nicht als Waldfläche im Sinne des Gesetzes. Maßgebend für die Folgenutzung und insbesondere für die einzuhaltenden Grenzabstände ist daher die Vorschrift über Grenzabstände für bestimmte Bäume in § 41 NachbG NRW. Wollen Sie die Fläche wiederum mit Weihnachtsbäumen bepflanzen, so haben Sie zum angrenzenden Siedlungsbereich einen Abstand von 2 m einzuhalten.
Soll die Fläche in Hochwald überführt werden, so sieht das Gesetz, da es sich derzeit nicht um eine Waldfläche handelt, keine expliziten Grenzabstände vor. Allerdings müssen bei der Neuaufforstung die Belange angrenzender Grundstücksbesitzer angemessen berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen in einem solchen Fall, einen stufenförmigen Waldrand anzulegen. Dies erspart zum einen zukünftigen Ärger mit den Nachbarn wegen möglicher Beschattung und verhindert zudem das Risiko, später einmal aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht von den Angrenzern in Anspruch genommen zu werden.
Planen Sie hingegen Obstbäume anzupflanzen, so variieren die gesetzlichen Mindestabstände zwischen 1 und 2 m.
Ein Abstand von 2 m ist einzuhalten bei Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen, Walnussbäumen und Esskastanienbäumen. Einen Abstand von 1,50 m verlangt das Gesetz bei Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume. Lediglich 1 m Abstand ist erforderlich bei Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 NachbG NRW).
Bitte beachten Sie, dass Sie für eine Folgenutzung als Weihnachtsbaumkultur oder Hochwald auch die entsprechenden Genehmigungen nach dem Landschaftsgesetz bzw. dem Landesforstgesetz einholen.
(Folge 41-2019)