Sie denken offensichtlich an das „Schwengelrecht“. Dieses alte Recht ist heute im Nachbarrechtsgesetz NRW verankert und besagt Folgendes: Gegenüber einem Grundstück, das im Außenbereich liegt, muss mit der Einfriedigung grundsätzlich ein Abstand von 0,5 m zur Grenze einhalten werden. Diese Bestimmung gilt aber nicht in Fällen, in denen die benachbarten Grundstücke in gleicher Weise bewirtschaftet werden oder eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt (§ 36 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz NRW).
In Ihrem Fall liegt eine gleichartige Bewirtschaftung vor. Dabei ist es bei Weideland ohne Belang, dass Sie Ihre Fläche ausschließlich als Mähweide nutzen und Ihr Nachbar auf seiner Weide auch Schafe hält.
Der Nachbar durfte den Zaun entlang der Grenze auf seiner Fläche setzen. Sie hätten sich mit ihm auch auf einen gemeinsamen Zaun verständigen können. Dann hätten Sie den gemeinsam finanzierten Zaun auch direkt auf die Grenze setzen können.