Da die Mäharbeiten entlang der Landstraße von der Straßenmeisterei durchgeführt werden, gehen wir davon aus, dass der Grünstreifen zum Straßenkörper gehört. Insofern trägt der Straßenbaulastträger neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Fahrbahn auch die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege der gesamten Straße einschließlich der Bankette. Regelungen über Zäune entlang der öffentlichen Straßen enthalten sowohl das Fernstraßengesetz des Bundes für Bundesstraßen als auch das Straßen- und Wegegesetz NRW für die übrigen Straßen, insbesondere die Land- und Kreisstraßen. Beide Gesetze enthalten inhaltsgleiche Vorschriften zu dieser Thematik, sodass es nicht darauf ankommt, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine Bundesstraße handelt.
Danach dürfen unter anderem Zäune nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. So weit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden (§ 11 Abs. 2 FStrG, § 11 Abs. 2 StrWG). Im ersten Fall sind Zäune auf Grundstücken entlang der Straße nach deren Errichtung gebaut worden, im letzten Fall müssen die Zäune beim Anlegen der Straße bereits vorhanden gewesen sein.
Wir gehen hier vom ersten Fall aus.
In Ihrem Fall wird sich der Straßenbaulastträger daran gestört haben, dass der marode Zaun die Mäharbeiten behindert, weil z. B. einzelne Bestandteile des Zaunes im Zuge des Abgangs in den Grünstreifen der Bundesstraße ragen. Er wird damit argumentieren, dass er aufgrund dieses Umstandes seiner Pflicht zum Unterhalt und damit zur Verkehrssicherheit der gesamten Straße nicht ordnungsgemäß nachkommen kann. Das erscheint uns, ohne die konkreten Verhältnisse vor Ort zu kennen, als sehr weit hergeholt. Ist aufgrund des Zustandes des Zaunes und des Grades der Behinderung tatsächlich eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gegeben, hat der Straßenbaulastträger nach dem Gesetz das Recht, im Rahmen seines Ermessens die Beseitigung des Zaunes zu verlangen. Kommen Sie als betroffener Eigentümer des Zaunes diesem Verlangen nicht nach, so hat die Behörde die Möglichkeit, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, das mit der Verhängung eines Bußgeldes enden kann. Ein Bußgeld halten wir hier aber nicht für angemessen.
Vielleicht besteht die Möglichkeit, ohne großen Aufwand Ihrerseits den Zaun auszubessern, um die beschriebenen Folgen abzuwenden.
(Folge 25-2018)