Die Entschädigung können Sie frei aushandeln. Es besteht keine gesetzliche Duldungsverpflichtung. Der Nachbar möchte wahrscheinlich die Wärmeleistung seiner Biogasanlage sinnvoll nutzen, indem er die Schule versorgt. Er wird bereit sein, Ihnen für den Vorteil einer kurzen Zuwegung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der Nachbar kann Sie aber nicht zur Durchleitung zwingen.
Sinnvoll ist eine jährlich wiederkehrende „Durchleitungsgebühr“. Sie hat den Vorteil, dass Ihr Nachbar nur so lange zahlen muss, wie er die Leitung tatsächlich in Ihrem Grund und Boden belässt. Doch auch Sie profitieren: Sie erhalten jedes Jahr, in dem Sie auf die Leitung Rücksicht nehmen oder auch einmal mit Schäden rechnen müssen, eine Zahlung. Das macht die Leitung erträglicher.
Häufig vereinbaren die Parteien als Einmalzahlung 15 bis 20 € pro lfd. m oder 2 bis 3 € pro lfd. m jährlich. Doch dies sind nur grobe Anhaltspunkte. Sie sollten mit dem Nachbarn eine Lösung finden, die für beide Seiten erträglich ist.
Zudem sollten Sie vereinbaren, dass Ihr Nachbar für Schäden der Leitung haftet. Sie selbst haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollten Sie als Eigentümer des Ackers von Dritten wegen der Leitung in Anspruch genommen werden, muss der Nachbar Sie von der Haftung freistellen.
Regeln sollten Sie auch, dass nach Ende der Nutzung die Leitung zu entfernen ist. Hinsichtlich der Laufzeit gehen wir davon aus, dass diese nicht fest vereinbart werden soll (etwa 20 Jahre), sondern dass schlicht daran angeknüpft wird, dass die Leitung so lange geduldet werden muss, wie sie betrieben wird. Aber Sie könnten auch eine feste Laufzeit vereinbaren mit der Pflicht, dass der Nachbar die Leitung am Ende entfernen muss.
Natürlich muss der Nachbar auch Ihre Flur- und Aufwuchsschäden entschädigen. Ferner sollten Sie vertraglich festhalten, dass die Baumaßnahmen nur bei guter Witterung und ohne Bodenschäden zu erfolgen haben.
(Folge 21-2019)