Wochenblatt-Leserin Annegret N. in L. fragt: Mein Nachbar will eine Wärmepumpenheizung bauen. Dafür sollen drei Tiefenbohrungen, 100 m tief, mit 3 m Abstand von unserer Grenze erfolgen. Der Brunnen meiner Hauswasserversorgung liegt in der Nähe und ist nur 17 m tief. Ich habe Bedenken, dass sich die Tiefenbohrung schädlich auf meinen Brunnen auswirkt. Kann ich etwas gegen das Vorhaben tun?
Rechtsanwalt Thomas Hemmelgarn, WLV, kann informieren: Wärmepumpen mit Erdwärmenutzung sind heute in der Regel Anlagen mit Erdwärmesonden. Hierbei werden für die einzelnen Sonden entsprechende Bohrungen durchgeführt. Dabei sind je nach Vorhaben wasserrechtliche Anforderungen, Vorgaben des Bodenschutzrechtes und gegebenenfalls bergrechtliche Vorschriften zu beachten.
Wasserrechtliche Vorgaben
Im Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz NRW sind die Anzeige- oder Zulassungspflichten, die bei der Herstellung und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme einschlägig sein können, geregelt. Aufgrund des Umstandes, dass durch das Einbringen von Erdwärmesonden Auswirkungen auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit von Grundwasser entstehen könnten, sind diese Maßnahmen vor Beginn der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Prüfung durch Wasserbehörde
Die Wasserbehörde prüft anhand der Unterlagen, ob das angezeigte Vorhaben zulässig ist und ob gegebenenfalls darüber hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchzuführen ist. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche – auch durch Auflagen oder Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare – Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nicht erfüllt werden.
Zu erwarten sind schädliche Gewässerveränderungen, wenn überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen, also eine überzeugende Wahrscheinlichkeit für eine nachteilige Beeinflussung besteht. Liegt kein zwingender Versagungsgrund vor, steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Nachbarrechtliche Bestimmungen
Bei der Errichtung von Erdwärmesonden sind darüber hinaus Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen und zwischen den Sonden einzuhalten, um eine thermische Beeinflussung zwischen den einzelnen Wärmequellen, aber auch um nachteilige Veränderungen des Grundwassers und die Beeinflussung weiterer Grundwassernutzungen, zu vermeiden.
In Nordrhein-Westfalen ist zur Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten, wobei der Abstand zum Nachbargrundstück bei Gestattung durch den Nachbarn und in Abstimmung mit der Wasserbehörde auch verkleinert werden kann.
LANUV-Arbeitsblatt
Zu den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) ein Arbeitsblatt erstellt, welches die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Standortprüfung, Planung, Bau und Betrieb entsprechender Anlagen im Detail regelt. Diese Vorgaben sind von den jeweils zuständigen Behörden zu beachten. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Untere Wasserbehörde.
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(Folge 47-2022)