Solange sich die umgestürzten Bäume auf Ihrem eigenen Grundstück befinden, besteht keine Räumungspflicht. Es sei denn, die Bäume oder Äste stellen eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für Dritte dar. In diesem Fall müssen Sie das Holz beseitigen. Schäden an Ihren Gebäuden übernimmt die Sturmversicherung, falls Sie dieses Risiko versichert haben.
Komplizierter wird es, wenn Ihre Bäume auf das Grundstück des Nachbarn gestürzt sind und dort Schäden angerichtet haben. Der Nachbar kann von Ihnen bzw.
Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Schadenersatz fordern, wenn Sie die Bäume regelmäßig auf Standfestigkeit kontrolliert haben. Sie müssen im Vorfeld zumutbare Verkehrssicherungsmaßnahmen erfüllt haben. Haben Sie dagegen nachweislich verstoßen, haften Sie oder Ihre Versicherung für den Schaden auf dem Grundstück des Nachbarn.
Zu den zumutbaren Verkehrssicherungsmaßnahmen gehören das Beseitigen von Totholz, das Fällen von erkennbar kranken oder instabilen Bäumen und Ähnliches. Konnte der Sturmschaden durch Ihre zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch verhindert werden, können Sie sich als Eigentümer des Baumes auf höhere Gewalt berufen. Das schadenverursachende Ereignis hat in diesem Fall von außen eingewirkt, deshalb müssen Sie nicht für den Schaden aufkommen.
Fazit: Konnten Sie im Vorfeld keine Beschädigungen am Astwerk oder Stamm des Baumes feststellen, dann konnten Sie davon ausgehen, dass der Baum stabil und standfest war. Dann konnten Sie den Schaden nicht verhindern. Der geschädigte Nachbar sollte in diesem Fall jedoch prüfen, ob seine eigene Sturmversicherung den Schaden etwa am Weidezaun ersetzt.
Unabhängig von der Schuldfrage kann der Nachbar jedoch verlangen, dass Sie die umgestürzten Bäume und das Astwerk von seinem Grundstück entfernen.