Beachten Sie, dass es von der Streckenlänge abhängt, ob es möglich ist, das Kabel in der genannten Tiefe durch den Boden zu verlegen. Am Anfangs- und Endpunkt müssen Gruben für die Anschlüsse gegraben werden.
Es kann passieren, dass die Leitung später repariert werden muss. Daher sollten Sie in den Gestattungsvertrag eine Klausel aufnehmen, dass in diesem Fall der Verursacher alle Flurschäden beseitigt und Ertragsschäden ausgleicht. Die Höhe des Schadens sollte ein vereidigter Sachverständiger ermitteln; dessen Kosten muss Ihr Nachbar tragen.
Bei einer Verlegetiefe von 1,50 m wird die landwirtschaftliche Nutzung kaum beeinträchtigt. Zur Sicherheit sollten Sie in den Vertrag jedoch aufnehmen, dass Sie im Fall der Beschädigung nur bei Vorsatz haften. Im Schadenfall muss der Nachbar nachweisen, dass die Leitung tatsächlich in 1,50 m Tiefe lag und nicht höher. Der Vertrag sollte beinhalten, dass Sie im Haftungsfall nur für unmittelbare Folgeschäden haften und der Nachbar Sie freistellt von einer Haftung, die sich wegen des Stromkabels Dritten gegenüber ergeben könnte.
Auch wichtig: Im Vertrag muss der Verlauf der Trasse exakt bestimmt sein. Der Nachbar sollte sich verpflichten, den Trassenverlauf zu kennzeichnen. Dies kann an der Feldgrenze erfolgen. Zudem sollten Sie vertraglich festhalten, dass der Nachbar nach Nutzungsende verpflichtet ist, die Leitung zu entfernen. Dasselbe gilt, falls Sie einen Vertrag mit einer festen Laufzeit, etwa 20 Jahre, abschließen.
Wie viel können Sie fordern? Sie müssen die private Leitung nicht dulden, deshalb können Sie den Betrag frei aushandeln. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Leitung tief im Boden liegt und die Bewirtschaftung kaum beeinträchtigt. Vielleicht wäre Ihr Nachbar mit einem Betrag von 1 €/lfd. m pro Jahr einverstanden. Dies aber ist nur ein Vorschlag.
(Folge 9-2019)