Straßenrohr verstopft

Unter der Gemeindestraße liegt ein Rohr (1 m Durchmesser), in das ein Graben mündet. Jenseits der Straße befindet sich mein Acker. Das Dränagewasser aus dem Graben zieht nicht mehr ab, weil das Rohr durch Sandeintrag verstopft ist. Die Gemeinde will nur 50 % der Räumung bezahlen, den Rest soll ich als alleiniger Anlieger übernehmen. Wie ist die Rechtslage?

Das Landeswassergesetz NRW (LWG) unterscheidet zwischen der Unterhaltungspflicht für Gewässer (Gewässerbett und Ufer) und Anlagen in und an fließenden Gewässern. Im erstgenannten Fall ist der Wasser- und Bodenverband oder die Kommune unterhaltungspflichtig; im zweiten Fall (Anlagen in und an fließenden Gewässern) ist der Eigentümer der Anlagen unterhaltspflichtig (§ 94 LWG). Damit gilt grundsätzlich: Anlagen in und an fließenden Gewässern,...