Wochenblatt-Leserin Vanessa M. in S. fragt: Unser Nachbar wirft nahezu jeden Abend seine Motorsäge an, um für den nächsten Tag Brennholz zu sägen – auch sonntags, gerne um 21 Uhr oder später. Müssen wir das hinnehmen? Wie sind die gesetzlichen Regelungen in NRW bezüglich Nachtruhe bzw. Ruhestörung?
Wochenblatt-Redakteurin Rebecca Kopf kann informieren: In NRW gilt an erster Stelle das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW. Der § 9 bestimmt den Schutz der Nachtruhe. Von 22 bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Ausnahmen gelten nur für Ernte- und Bestellarbeiten in der Landwirtschaft sowie für im öffentlichen Interesse stehende Arbeiten oder Veranstaltungen.
Regelungen für bestimmte Gebiete
Zusätzlich gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV). Diese regelt den Betrieb von 57 unterschiedlichen Geräte- und Maschinenarten, unter anderem von Landschafts- und Gartengeräten. Der Gebrauch dieser Geräte ist in bestimmten empfindlichen Bereichen eingeschränkt. In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie Kur- und Klinikgebieten dürfen diese Geräte nur an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.
Für einzelne Geräte wie Laubbläser und -sauger, Freischneider und Grastrimmer mit Benzinmotoren sowie tragbare Motorkettensägen, die nicht über das europäische Umweltzeichen verfügen, gelten weitergehende Einschränkungen. Sie dürfen in den genannten Gebieten nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
Kreis Paderborn: montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr
Zusätzlich gibt es mitunter Vorgaben auf Kreisebene. Im Kreis Paderborn gilt beispielsweise, dass etwa die Benutzung von Rasenmähern nur werktags (Montag bis Samstag) von 7 bis 20 Uhr erlaubt.
(Folge 15-2022)