Gemäß § 41 Abs. 1 lit. b Nachbarrechtsgesetz NW (NachbG NW) sind mit Bäumen außerhalb des Waldes von Nachbargrundstücken 2 m Abstand einzuhalten. Gemäß § 43 NachbG NW sind die doppelten Abstände des § 41 NachbG NW einzuhalten gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt sind und die im Außenbereich liegen.
Wir gehen davon aus, dass in Ihrem Fall die Flächen im Außenbereich liegen. Daher verdoppelt sich der Grenzabstand von 2 m; die Bäume der Weihnachtsbaumanpflanzung müssen also 4 m von der Grenze Ihres Ackers stehen. Der Grenzabstand wird von der Mitte des Baumstammes aus berechnet.
Gemäß § 47 NachbG NW ist der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der oben errechnete Abstand eingehalten wird, dann jedoch ausgeschlossen, wenn Sie als Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben haben.
Die in §§ 40 bis 44 NachbG normierten Grenzabstände sind gemäß § 45 lit. c NachbG dann nicht einzuhalten, wenn die Anpflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedung (hier Wildschutzzaun) vorgenommen wird und die Anpflanzung den Zaun bzw. die Einfriedung nicht überragt.
Gemäß § 36 Abs. 2 NachbG NW muss der Nachbar mit dem Wildschutzzaun einen Grenzabstand von mindestens 0,50 m einhalten. Der Grenzabstand ist jedoch dann nicht einzuhalten, wenn das Nachbargrundstück in gleicher Weise wie das eingefriedete bewirtschaftet wird.
In Ihrem Fall dient die Einzäunung jedoch nicht dem Acker, sondern der Weihnachtsbaumkultur. Deshalb greift die Ausnahme hier nicht.
Der Nachbar muss also den Wildschutzzaun zurücksetzen, wenn er den Mindestabstand von 0,50 m nicht aufweist. Hier spielt übrigens die Sechsjahresfrist, die bei der Anpflanzung von Bäumen gilt, keine Rolle; es gilt gemäß § 36 Abs. 4 NachbG vielmehr eine Ausschlussfrist von drei Jahren.
Ihr Nachbar ist auch nicht berechtigt, Ihre Fläche miteinzuzäunen. Schon deshalb könnten Sie einschreiten.