Prinzipiell dürfen Sie das genannte Schild auf Ihrem Grundstück aufstellen und die Straßenbenutzung über den in Ihrem Eigentum stehenden Weg „regeln“.
Doch Folgendes sollten Sie beachten: Nur die Straßenverkehrsbehörde darf die „amtlichen“ Schilder aufstellen, also die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Verkehrszeichen, wie etwa „Tempo-30-Zone“ oder Geschwindigkeitsbegrenzung „30 km/h“.
Die Behörde ist nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig, wenn es um Anordnungen zur Beschränkung des Verkehrs aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht. Die Straßenverkehrsbehörde trifft die Anordnung, welches Verkehrszeichen aufgestellt werden darf. Der jeweilige Träger der Straßenbaulast stellt das Schild dann auf seine Kosten auf.
Einziger Knackpunkt in Ihrem Fall könnte sein, dass das (Bau-)Ordnungsamt bei strenger Anwendung des Wortlautes der Bauordnung die Entfernung des Schildes fordert, sofern Sie keinen Bauantrag hierfür einreichen. Nach § 65 BauO NW sind zwar Antennenmasten oder Fahnenmasten von der Genehmigungspflicht freigestellt, das aber gilt nicht für die Straßenschilder. Doch üblicherweise sind diese Schilder auf Privatgrundstücken nicht so bedeutsam, dass die Bauämter einschreiten.
Übrigens, der von Ihnen beabsichtigte Hinweis an die Nutzer des Weges „Benutzen auf eigene Gefahr“ entbindet Sie nicht von der Haftung für Schäden mit Blick auf die Verkehrssicherungspflicht. Sie können den Umfang der Verkehrssicherungspflicht aber einschränken, indem Sie die Nutzer auf Straßenschäden hinweisen.