Für das Bauen im Außenbereich ist das Nachbargesetz NRW (NachbG NW) einschlägig. Nach §1 ist mit Außenwänden von Gebäuden ein Mindestabstand von 2m zur Grenze einzuhalten. Auf diesen Grenzabstand können Sie immer bestehen.
Anspruch anmelden
Ausgeschlossen ist der Anspruch lediglich, wenn der Nachbar Ihnen im Vorfeld den Baulageplan exakt übermittelt hat und Sie diesem Vorhaben nicht drei Monate zuvor schriftlich widersprochen haben bzw. wenn die Nichteinhaltung des Bauabstandes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. Den Anspruch auf Einhaltung des Abstandes müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach Errichtung bzw. Ingebrauchnahme des Gebäudes anmelden.
Schadensersatz
Angenommen, Ihr Nachbar hätte weder grob fahrlässig noch vorsätzlich die Grenze überbaut und das Gebäude wäre schon länger als drei Jahre im Gebrauch: Dann hätten Sie lediglich Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Ihnen durch Verringerung der Nutzbarkeit Ihres Grundstücks entstanden ist, mindestens jedoch eine Entschädigung in der Höhe, in welcher der Nachbar Nutzungsvorteile dadurch hat, dass er eine Abstandsunterschreitung vorgenommen hat.
Beseitigungsanspruch
Sie berichten, dass der Nachbar sogar teils auf Ihrem Grundstück gebaut hat. Hier können Sie den Beseitigungsanspruch auch aus § 1004 BGB ableiten. Sie sollten ermitteln, welchen wirtschaftlichen Nachteil Sie jährlich haben bzw. welche Gebrauchsvorteile der Nachbar hätte, wenn Sie die Situation weiter dulden. Mindestens in dieser Größenordnung sollten Sie Ihre Forderung begründen.
Grenzen kontrollieren
Ob Sie sofort vom Nachbar den Rückbau verlangen oder erst eine kürzere Zeit verstreichen lassen und wechselseitige Vorstellungen austauschen, ist eine Frage der „verhandlungstaktischen Vorgehensweise“. Sie müssen sich vom Nachbarn jedenfalls nicht vorhalten lassen, dass der Überbau auf einen Irrtum beruht. Denn in der heutigen Zeit kann man die vorhandenen Grenzen in der Örtlichkeit einfach und kostengünstig kontrollieren.
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