Als Eigentümer können Sie bestimmen, wer Ihren Weg benutzen darf. Eine Ausnahme besteht jedoch nach dem Landschaftsgesetz NRW in § 49: Danach dürfen Fußgänger, Radfahrer und Krankenfahrstühle auch private Wege zum Zwecke der Erholung nutzen. Autofahrern können Sie jedoch das Befahren des Weges verbieten.
In der Praxis können Sie sich vorrangig nur durch die von Ihnen erwähnten Schilder gegen die Autofahrer wehren. Effektiver könnte die Errichtung eines Tores sein, solange dadurch Fußgänger und Radfahrer den Weg weiter ungestört nutzen können.
Eine Alternative wäre auch, dass Sie den Weg nur dann absperren, wenn die Halle vermietet ist. Das dürfte sich auf bestimmte Zeiten oder Tage im Jahr beschränken.
Sie könnten sich auch mit dem Vermieter der Schützenhalle in Verbindung setzen; er könnte für eine bessere Beschilderung sorgen und Hinweise bei der Vermietung an die Mieter erteilen.
Sollte sich der Vermieter nicht kooperativ zeigen, stellt sich die Frage, ob er überhaupt berechtigt ist, die Halle an Dritte zu vermieten. Wahrscheinlich hat der Verein eine Baugenehmigung für die Schützenhalle erhalten. Daraus könnte sich ergeben, für welche Zwecke die Halle errichtet wurde und genutzt werden darf. Es könnte sein, dass der Verein gar nicht berechtigt ist, die Halle an Dritte, also an Nicht-Vereinsmitglieder, zu vermieten. Das könnte von der Baugenehmigung nicht umfasst sein.
Diesen Weg sollten Sie aber nur beschreiten, wenn der Verein keine Einsicht zeigt. Wenn Sie das Bauamt Ihrer Gemeinde auf den möglicherweise baurechtswidrigen Zustand hinweisen, dann wird die Behörde von Amts wegen ermitteln und Sie können den Fortgang nicht beeinflussen. Das Bauamt könnte zu dem Ergebnis kommen, dass eine gewerbliche Vermietung vorliegt, die baurechtlich nicht zulässig ist. Wenn das Amt am Ende eine solche Nutzung untersagt, werden Sie in Ihrem Dorf womöglich nicht mehr freundlich gegrüßt.