Nach § 917 Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die Eigentümer, über deren Grundstücke ein Notweg führt, durch eine Geldrente – also eine wiederkehrende und regelmäßig jährliche Geldzahlung – zu entschädigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich die Höhe der Geldrente nach dem „Nachteil“ für das Verbindungsgründstück. Maßgebend ist die Wertminderung des gesamten Grundstückes, auf der sich die Wegfläche des Notweges befindet, also nicht nur der reinen „Wegefläche“, über die der Notweg führt.
Das lässt sich in der Praxis regelmäßig nur anhand eines Gutachtens feststellen. Doch häufig wird gefragt, ob die Kosten für das Gutachten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Ergebnis stehen.
Letztendlich kann die Rechtsprechung hier nur einen dogmatischen Weg aufzeigen, denn in jedem Einzelfall sind die Umstände zu berücksichtigen. Für die Bemessung der Verkehrswertminderung kann erheblich sein, ob der Weg nur für Sie allein geschottert wurde oder der Eigentümer den Weg auch für sich und andere Flächen benötigt. Ferner spielt eine Rolle, wie oft Sie den Weg im Jahr benutzen müssen.
Sie sollten mit dem Eigentümer verhandeln. Ein Weg zur Bezifferung der Notwegerente könnte die Entschädigung für Stromfreileitungen sein. Danach wird regelmäßig der Verkehrswert nach der Bodenrichtwertkarte bzw. den Bodenrichtwerten für Ackerland in der Region ermittelt; davon wird ein Prozentsatz – bis zu 20 % – für den in Anspruch genommenen Schutzstreifen unter der Leitung angesetzt. Die Bodenrichtwerte erfahren Sie beim Katasteramt des Kreises.
Allerdings werden solche Entschädigungen bislang in der Regel nur einmalig und gegen Einräumung einer im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeit gezahlt. Viele Eigentümer lehnen eine derartige Eintragung ab.