Ja, der Nachbar muss bei der Neuanpflanzung den gesetzlichen Grenzabstand einhalten, falls zwischen den Grundstücksnachbarn keine abweichende Vereinbarung über den Standort getroffen wird.
Das Nachbarrechtsgesetz NRW sieht für Bäume bestimmte Grenzabstände vor. Grundsätzlich gilt, dass mit Bäumen außerhalb des Waldes, sofern es sich um stark wachsende Bäume handelt, ein Grenzabstand von 4 m, gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sogar 6 m Abstand einzuhalten ist. Zu den stark wachsenden Bäumen zählen insbesondere die Rotbuche, sämtliche Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Fachleute sind sich einig, dass auch solche Bäume dazugehören, die unabhängig ihrer Wuchsgeschwindigkeit über die Jahre besonders hoch werden. Unstreitig wird dies für die heimische Rotfichte, aber je nach Standortverhältnissen auch für die Serbische Fichte bejaht. Mit allen übrigen Bäumen muss der Nach-bar mindestens 4 m Abstand zu landwirtschaftlichen Flächen einhalten.
Ihr Nachbar hatte bei Anpflanzung der Fichten vorgetragen, es handele sich um einen Windschutz. Tatsächlich stellen Windschutzstreifen und ähnliche den gleichen Zweck dienende Hecken und Baumbestände außerhalb von Waldungen einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand zu den Abstandsvorschriften dar. Der Hinweis Ihres Nachbarn dürfte damals aber wohl eine Schutzbehauptung für die grenznahe Bepflanzung gewesen sein. Die Windschutzfunktion wird in erster Linie zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen bei exponierter Lage erforderlich. Gegenüber Wohngrundstücken sind solche Maßnahmen regelmäßig nicht notwendig.
Ein Nachbar kann sich nur auf den Bestandsschutz einer Anpflanzung berufen, wenn bei Unterschreitung der gesetzlichen Grenzabstände der Nachbar nicht innerhalb von sechs Jahren seit Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhebt. Bei einer Neuanpflanzung wirkt der Bestandsschutz aber nicht fort. Zwar enthält das Gesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung. Es weist lediglich darauf hin, dass beim Ersatz von Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten des jetzigen Nachbarrechtsgesetzes vorhanden waren und deren Abstand dem bisherigen Recht entsprach, diese nunmehr den jetzigen Abstandsvorschriften entsprechen müssen. Die Anpflanzung verstößt gleichwohl gegen bestehende Abstandsvorschriften. Werden solche Anpflanzungen durch neue ersetzt, entfällt der Bestandsschutz und der Nachbar muss sich erneut an die jetzt geltenden Grenzabstände halten.
(Folge 18-2020)