Nach § 14 a Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW) können Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen, innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit die Benutzung erforderlich ist und nicht in den Straßenkörper eingreift. Ist eine Anbindung an eine Straße außerhalb des Ortes geplant, handelt es sich um eine Sondernutzung (§ 18 StrWG); sie wird nur auf Zeit oder Widerruf erteilt.
Die Behörde wird die Baumaßnahme nur dann genehmigen, wenn Aspekte des § 20 Abs. 7 StrWG NW beachtet werden. Sie wird prüfen, ob das Grundstück bereits eine anderweitige ausreichende Verbindung zur Straße besitzt und ob die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigt wird. Darüber hinaus muss der Bauherr eventuell die Vorschriften des Landschaftsgesetzes (LG) beachten, dann nämlich, wenn sich das Grundstück im Außenbereich befindet. Danach könnte die Errichtung einer „Privatstraße“, die eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 LandesBauO NW ist, ein Eingriff in die Natur und Landschaft sein, die nicht genehmigungsfähig ist. In § 4 lit. a Abs. 1 LG NW heißt es: „Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.“
Im Klartext: Ein „Privatweg“ darf nicht errichtet werden, wenn er gar nicht benötigt wird.
Sie als Nachbar können auf dem Zivilrechtsweg gegen das Vorhaben nur vorgehen, solange Sie die Weide gepachtet haben. Keine Abwehrrechte können Sie auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend machen, da Sie hier nicht klagebefugt sein dürften.