Wochenblatt-Leserin Gabriele V. in E. fragt: Mein Nachbar möchte einen Teil meines Grundstücks für die Erweiterung seiner Hofzufahrt nutzen. Ich möchte das erlauben, die benötigte Fläche aber nicht verkaufen. Ist eine Verpachtung möglich oder eine Nutzungsvereinbarung besser? Was ist mit einem möglichen Gewohnheitsrecht?
Rechtsanwältin Sonja Friedemann vom WLV nimmt Stellung: Grundsätzlich können Sie Ihrem Nachbarn die Nutzung des Grundstückes überlassen. Wir empfehlen dazu dringend eine schriftliche Vereinbarung, aus der genau hervorgeht, welcher Grundstücksteil betroffen ist. Auch bietet sich an, einen Plan hinzuzufügen, in dem der Grundstücksteil aufgezeichnet ist und der Bestandteil des Vertrages werden kann.
Dabei handelt es sich nicht um eine Verpachtung. Die Leistung eines Pachtvertrages ist nach § 581 BGB nämlich nur der Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und der Genuss der Früchte. Um einen Landpachtvertrag handelt es sich, wenn ein Grundstück zum Zwecke der Landwirtschaft verpachtet wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind damit in diesem Fall nicht erfüllt.
Im Vertrag die Vereinbarung niederlegen
Selbstverständlich können Sie aber Ihrem Nachbarn das Grundstück zum Gebrauch überlassen. Da es sich somit um eine individuelle Vereinbarung handelt, sollten Sie in dem Vertrag auch festlegen, welche Partei mit welcher Kündigungsfrist kündigen kann und was mit den Mehrwerten, die durch Aufwertung, oder mit den Minderwerten, die durch Abwertung des Grundstückes erfolgen, bei Pachtende passieren soll.
Grunddienstbarkeit
Üblicherweise wird der Grundstücksnachbar auch eine Dienstbarkeit in Ihrem Grundbuch wünschen, damit er sicher gehen kann, dass Dritte von Ihrer Nutzungsvereinbarung Kenntnis nehmen müssen, sofern Ihr Grundstück einmal einem Rechtsnachfolger gehört.
Ein Gewohnheitsrecht kann erst entstehen, wenn der Nachbar sehr lange Zeit das Grundstück zu dem Hofzufahrtszweck nutzen darf, mindestens 30 Jahre. Auch dies können Sie aber in der schriftlichen Vereinbarung ausschließen. Außerdem sollten Sie aufnehmen, in welchem Zustand der Nachbar das Grundstück genau zurückgeben muss, insbesondere wie weit und wie tief der Rückbau des Zufahrtsbereiches zu erfolgen hat.
Lesen Sie mehr:
(Folge 43-2022)