Die Nachbarin muss Ihnen den Zutritt gestatten. Wir gehen davon aus, dass die Garage komplett auf Ihrem Grundstück steht, mit oder ohne Grenzabstand, und es auch keine Übereinkunft mit der Nachbarin gibt, wonach die Wand eine gemeinsame Grenzeinrichtung darstellt, für deren Pflege auch die Nachbarin zuständig ist.
Dass sich Garagenaußenwände in den Baugebieten an der Grenze befinden, ist üblich und durch das Bauordnungsrecht so gewollt. Gleichwohl müssen solche Bauteile instand gehalten werden. Bei einer Grenzbebauung muss der Eigentümer der Garage aber auch tatsächlich in der Lage sein, solche Arbeiten auszuführen. Dafür hat der Gesetzgeber das Hammerschlags- und Leiterrecht geschaffen, das eine Befugnis zum vorübergehenden Betreten der Nachbarflächen beinhaltet. In NRW findet sich dieses Recht im Nachbarrechtsgesetz.
Danach müssen Nachbarn dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten vorübergehend betreten und benutzt wird. Hierzu gehören auch Schönheitsreparaturen oder regelmäßige Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, wie etwa die Erneuerung des Fassadenanstrichs. Die Befugnis gilt allerdings nur, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, die mit der Duldung verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile getroffen werden. Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Sie dürfen es nicht zur Unzeit geltend machen. Alle genannten Voraussetzungen sehen wir bei Ihnen als erfüllt an.
Was den Wildwuchs an der Garagenwand anbelangt, besteht keine Mitwirkungspflicht Ihrer Nachbarin. Da sich der Bewuchs jenseits der geschlossenen Wand befindet, steht es ihr frei, Anpflanzungen ohne Pflanzenabstände vorzunehmen oder einen freien Wildwuchs geschehen zu lassen. Ästhetische Ansichten spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Suchen Sie noch einmal das Gespräch mit Ihrer Nachbarin. Weisen Sie auf die Rechtslage hin und versuchen Sie, die Angelegenheit einvernehmlich zu klären. Die Nachbarin dürfte auch kein Interesse daran haben, dass Sie einen Anwalt einschalten und mit Klage drohen.
(Folge 50-2019)