Wochenblatt-Leser Albert S. in H. fragt: Zwischen meinem und dem Nachbargrundstück verläuft ein Graben, durch den das Oberflächenwasser meiner Hofstelle abfließt. Ein Stück möchte ich verrohren, was mein Nachbar verbieten will. Seine Begründung: Das Wasser würde nicht mehr versickern und käme zu schnell bei ihm an. Der Graben liegt entlang der Grenze auf meinem Grundstück. Muss der Nachbar einverstanden sein?
Rechtsanwalt Thomas Hemmelgarn vom WLV weiß Rat: Handelt es sich bei dem Graben um ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NRW (LWG), finden die Vorschriften des LWG und des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) Anwendung.
Fließende Gewässer im Sinne des LWG sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Diese Voraussetzungen könnten nach Ihrer Schilderung bei dem Graben gegeben sein.
Für Gewässerausbau Planfeststellung erforderlich
Soweit mit der Verrohrung eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers verbunden wäre, würde es sich um einen Gewässerausbau gemäß § 67 WHG handeln, welche einer Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf.
Für die Durchführung derartiger Maßnahmen ist allerdings allein die für das Gewässer zuständige unterhaltungs- und ausbaupflichtige Körperschaft berechtigt. Dieses ist entweder die Kommune, in deren Gebiet das Gewässer liegt, der Kreis oder ein Wasser- und Bodenverband mit entsprechenden satzungsrechtlichen Aufgaben.
Da das Gewässer nur in einem kurzen Teilstück verrohrt werden soll, dürfte ein Gewässerausbau im Sinne des WHG wohl nicht vorliegen.
Untere Wasserbehörde fragen
Für diesen Fall würde es sich bei der Verrohrung aber um eine Anlage im Sinne des § 36 WHG handeln, deren Errichtung einer Genehmigung nach § 22 LWG bedarf. Zuständig für den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ist die jeweilige Untere Wasserbehörde des Kreises. Unter den vorgenannten Voraussetzungen bedarf auch die von Ihnen geplante Verrohrung des Gewässers einer entsprechenden Genehmigung.
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(Folge 35-2022)