Wochenblatt-Leser Franz A. in D. fragt: Auf einem innerstädtischen Baugrundstück wollen wir ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Doppelgarage bauen. Laut einer Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1957 müssen die jeweiligen Eigentümer bei einer Bebauung keinen Grenzabstand einhalten. Jetzt ist aber der Nachbar gegen eine Grenzbebauung der Garage. Eine rechtskräftige Baugenehmigung liegt uns vor.
Rechtsanwältin Sonja Friedemann, WLV, nimmt Stellung: Aus unserer Sicht hindert die zivilrechtliche Vereinbarung, die per Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, nicht, dass Sie auch jetzt Ihr Einfamilienhaus mit Garage, für das Sie eine Baugenehmigung besitzen, Ihrerseits bis an die Grenze bauen. Das setzt natürlich voraus, dass die bestehende Grunddienstbarkeit nicht zum Inhalt hat, dass Sie die Grenzabstände allein auf Ihrem Grundstück einhalten sollten.
Bestehende Grunddienstbarkeit
Insofern gehen wir davon aus, dass Sie die zivilrechtliche Vereinbarung auch einhalten, wenn Sie Ihre Doppelgarage direkt an die Grundstücksgrenze bauen. Die Baugenehmigung dürfte dem Nachbarn wohl auch bekannt sein, sonst würde er nicht intervenieren.
Nachbarn muss Frist einhalten
Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis läuft auch die Frist für den Nachbarn, gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Hat er dies nicht rechtzeitig getan und ist die Baugenehmigung rechtskräftig geworden, so wie Sie darstellen, können Sie diese Baugenehmigung auch in die Tat umsetzen – also mit den Baumaßnahmen beginnen.
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(Folge 47-2022)