Sie können vom Nachbarn die Beseitigung des Überhangs verlangen. Ist er dazu trotz Aufforderung nicht bereit, sind Sie berechtigt, die über die Grenze wachsenden Pflanzenteile auf seine Kosten zurückschneiden zu lassen.
In erster Linie geht es Ihnen um die Höhe der Lebensbäume. Sie machen einen gesunden Eindruck. Zudem gelten Lebensbäume auch nicht als besonders windwurfanfällig. Eine konkrete Gefahr etwa für Ihr Haus können wir kaum erkennen. Nachbarn müssen das Gebot der Rücksichtnahme beachten. So enthalten die baurechtlichen Bestimmungen verschiedene Normen, die drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn beinhalten. Sie spiegeln sich beispielsweise in Mindestabständen bei der Errichtung von Gebäuden wider. Auch bei der Bepflanzung von Grundstücken sind drittschützende Vorgaben zu beachten, die den Standort der Pflanzen betreffen und im Nachbarrechtsgesetz NRW enthalten sind. Ob Ihr Nachbar die Abstände eingehalten hat, können wir nicht beurteilen. Eine Unterschreitung hilft Ihnen aber auch nicht weiter, da Ihr Nachbar heute nicht mehr verpflichtet ist, die Hecke zurückzusetzen.
Was die Verschattung betrifft, stellt der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen. Für einen Abwehranspruch gegen den Nachbarn auf Beseitigung der Bäume müsste eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen. Nur in Ausnahmefällen leiten die Gerichte einen Abwehranspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis her. Dies ist in Einzelfällen erfolgt, wenn das Nachbargrundstück ganzjährig und vollständig verschattet wird und damit von jeglichem Sonnenlichteinfall ausgeschlossen ist.
Sie wollen es vermutlich nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Deshalb sollten Sie einen weiteren Anlauf starten. Da Ihr Nachbar verpflichtet ist, den Überhang zu beseitigen, ist es vielleicht möglich, ihn in diesem Zuge auch zu einer Einkürzung der Lebensbäume zu veranlassen.
(Folge 22-2019)