Generell gilt: Bei der Anlage von Hecken als auch bei der Pflanzung von Einzelbäumen sind erhöhte Grenzabstände gegenüber landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten. Wird eine Hecke angelegt, beträgt der Abstand etwa gegenüber Acker 1 m bis zu einer Heckenhöhe von 2 m. Der Abstand vergrößert sich auf 2 m, wenn die Hecke über 2 m wächst. Der Abstand ist von der Seitenfläche der Hecke, die dem Nachbargrundstück zugewandt ist, auszumessen.
Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Beseitigung, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage erhoben hat. Ist eine Hecke gegenüber einem landwirtschaftlichen Grundstück im Abstand von lediglich 1 m angelegt worden und überschreitet sie die Höhe von 2 m, beginnt die Frist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Höhe von 2 m überschritten wird.
Auch bei Einzelbäumen sind Grenzabstände gegenüber landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten. Sie betragen bei stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlicher Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel, 6 m. Bei allen übrigen Bäumen sind 4 m Abstand einzuhalten.
Bestand die Anpflanzung zuerst in Form einer Hecke und entfällt deren Eigenschaft durch Entnahme von Pflanzen, spricht alles dafür, dass auch ab einem solchen Zeitpunkt die Frist eines Beseitigungsanspruches wegen Nichteinhaltung der für Einzelbäume geltenden Grenzabstände neu zu laufen beginnt.
Rechtsprechung zu diesen Fällen ist uns nicht bekannt. Aufgrund des Sinn und Zwecks der Abstandsbestimmungen halten wir es aber für sinnvoll, wenn Sie den Nachbarn auf die Frist hinweisen und ihn bitten, die freigestellten Bäume in der ehemaligen Hecke zu entfernen.
(Folge 9-2020)