Wir haben keinen Zweifel, dass die aktuelle Vermessung, die das Katasteramt veranlasst hat, dem tatsächlichen Grenzverlauf entspricht. Das Katasteramt handelt nach den Vorgaben, die das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster NRW vorgibt. Dabei ist eine Grundstücksgrenze im Zuge der Grenzermittlung festgestellt, wenn ihre Lage eindeutig und zuverlässig ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 19 Abs. 1 VermKatG NRW). Beteiligt in diesem Zusammenhang sind die betroffenen Grundstückseigentümer, also Sie und Ihr Nachbar.
Der Termin zur Anerkennung der Grenze steht noch aus. In diesem Grenztermin wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen des Katasteramtes über den Verlauf der vermessenen Grenze ihre Zustimmung zu erklären. Sollte eine Zustimmung von einem der Beteiligten nicht abgegeben werden, so ist ihm das Ergebnis des Grenztermins schriftlich mitzuteilen. Die Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.
Möglicherweise wird Ihr Nachbar bereits im Grenztermin seine Zustimmung erklären. Jedenfalls sprechen keine Gesichtspunkte dafür, dass die Neuvermessung nicht dem tatsächlichen Grenzverlauf entspricht. Hieran ändert auch die jahrelange Nutzung des Waldstreifens durch Ihren Nachbarn nichts, da diese kein Gewohnheitsrecht begründet hat.
Ihr Nachbar muss das geschlagene Holz an Sie herausgeben. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn er die Holznutzung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat. Ihr Nachbar wird das Holz vermutlich aber nicht mehr haben, sodass er entreichert ist und sich darauf berufen wird. Es bliebe nur eine Herausgabe des Verkaufserlöses. Ob Sie einen Rechtsstreit führen wollen, hängt auch von der Höhe des Schadens ab, den Sie erlitten haben.
(Folge 44-2019)