Bei Grundstückspachtverträgen wird die Pacht nach der Größe des Grundstücks bemessen. Als Grundstück bezeichnet man den „abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragen ist“. Entscheidend ist also für das selbstständige Grundstück die Eintragung im Grundbuch. In der Regel entspricht dies den Angaben im amtlichen Kataster.
Jedoch besteht für die Parteien durchaus die Möglichkeit, nur einen Teil eines solchen selbstständigen Grundstücks zu verpachten. So ist es möglich, dass die Parteien im Pachtvertrag regeln, dass nur der Teil eines selbstständigen Grundstücks verpachtet werden soll, der der Luftaufnahme zugrunde liegt. In Ihrem Fall aber ist von 2003 bis 2008 einvernehmlich der Berechnung des Pachtzinses die Größe des Grundstückes nach den Katasterunterlagen zugrunde gelegt worden. Daher ist dies weiter bindend. Ihr Pächter hat auch in Zukunft nach dieser Grundlage Pacht zu zahlen. Da Ihr Pächter für das Pachtjahr 2010 nicht gezahlt hat, haben Sie die Möglichkeit, ihm die Fläche fristlos zu kündigen, wenn der Pächter länger als drei Monate in Verzug ist. Dabei ist wichtig zu klären, zu welchem Datum er die Pacht zu zahlen hat. Sind drei Monate seitdem verstrichen, haben Sie die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Nur wenn die Pacht nicht als Jahresbetrag einmalig zu zahlen ist, sondern in Raten (etwa monatlich oder quartalsweise), so ist die fristlose Kündigung erst berechtigt, wenn der Pächter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Pacht im Verzug ist.
Nach der fristlosen Kündigung darf der Pächter Ihr Land nicht mehr betreten. Fairerweise sollten Sie ihm aber eine letzte Chance geben, die Pacht nachzuzahlen. Sollte er weiter im Verzug bleiben, sollten Sie sich bezüglich der fristlosen Kündigung rechtlich beraten lassen.