1952 haben die damaligen Nachbarn über die Grenzbebauung gesprochen. Die mitgesandten Fotos zeigen, dass die Eichen aufgrund ihrer Stammstärke bereits damals an der Grenze standen und auch stehen bleiben sollten. Angesichts des Wuchsbildes treffen den Nachbarn heute jedoch erheblich höhere Pflichten, auch wenn Sie nicht grundsätzlich verlangen können, dass er die Eichen fällt.
Als Grundeigentümer ist der Nachbar verantwortlich, dass seine Bäume keine Schäden an Ihrem Dach verursachen. Ferner ist er im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, erkennbare Gefahren an den Bäumen zu beseitigen. Dies trifft vor allem auf trockene Äste zu, die auch ohne ein Sturmereignis abbrechen und Schäden verursachen können. Ihr Nachbar muss Schadenersatz leisten, wenn er eine Gefahrenquelle nicht beseitigt und die Beseitigung für ihn zumutbar ist. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 BGB.
Zudem besteht ein erheblicher Überhang der Äste. Diese können Sie grundsätzlich selbst beseitigen, wenn Sie Ihren Nachbarn dazu aufgefordert haben und er dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. Wichtige Voraussetzung für ein solches Selbsthilferecht nach § 906 BGB ist aber, dass die Benutzung des eigenen Grundstücks durch den Überhang beeinträchtigt wird.
Die Rechtsprechung hat sich noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob allein der Überhang trockener Äste in großer Höhe das Selbsthilferecht rechtfertigt. Trotzdem hat ihr Nachbar weiter die Verkehrssicherungspflicht, er muss die in der Örtlichkeit erkennbaren Gefahren beseitigen.
Vielleicht können Sie das Problem doch noch einvernehmlich lösen. Bieten Sie dem Nachbarn eventuell an, dass Sie sich die Kosten für den Hubsteiger oder das Fällen der Eichen teilen.