Nicht in jedem Fall kann der Nachbar die Beseitigung des Überhanges verlangen. Hierzu ist es erforderlich, dass sein Grundstück wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmeregelung ist in Abs. 2 des § 910 BGB festgelegt.
Der Überhang befindet sich im Bereich des Parkraums des Nachbarn. Allein die Tatsache, dass durch Laubfall oder Verunreinigung durch Tiere, die sich in den Bäumen aufhalten, die Pkws beschmutzt werden, reicht nicht aus, sämtlichen Überhang beseitigen zu müssen. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass solche naturbedingten Beeinträchtigungen hinzunehmen sind.
Nur wenn Umstände hinzutreten, durch die beispielsweise die Verschmutzungen des Nachbargrundstücks nicht mehr zumutbar sind, haben die Gerichte einem Beseitigungsverlangen des Nachbarn stattgegeben.
Insbesondere in ländlich geprägten Wohngegenden muss ein Nachbar solche naturbedingten Beeinträchtigungen regelmäßig hinnehmen.