Ihr Nachbar hat kein Recht, von Ihnen die Einhaltung eines Grenzabstandes zu verlangen. Zwar gibt es für die Kennzeichnung von Grenzsteinen mittels Pfählen keine gesetzliche Abstandsregelung. Da es um die Bewirtschaftung der Flächen geht und jeder Besitzer ein Interesse hat, seinen Acker bis an die Flurstücksgrenze mit landwirtschaftlichem Gerät bearbeiten zu können, ist es zulässig, für die Standorte der Pfähle auf die Vorschriften zurückzugreifen, die es für den Standort von Zäunen gibt.
Nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW darf ein Zaun auf der Flurstücksgrenze errichtet werden, wenn die benachbarten Flächen in gleicher Weise bewirtschaftet werden. Hier sind beide Flächen Acker. Auch wenn ein Zaun am Rande von bzw. zwischen zwei Ackerflächen in der Realität unüblich ist, wäre der Standort der Zaunpfähle auf der Grenze zulässig (§ 36 NachbG NRW).
Ihr Nachbar denkt wohl an das Schwengelrecht, das einen Grenzabstand von 0,50 m verlangt, wenn ein Zaun gegenüber einer landwirtschaftlichen Fläche errichtet wird und die Bewirtschaftung beider Flächen ungleichartig ist. Hätten beide Nachbarn ein Interesse daran, einen eigenen Zaun zu errichten, so führte dies in der Konsequenz dazu, dass jeder einen Abstand zur Nachbarfläche einhalten müsste und der dazwischen liegende Bereich von 1 m für eine Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht mehr zur Verfügung stünde. Ein solches Ergebnis widerspräche den Interessen beider Nachbarn. Die Interessenslage ist übertragbar auf die Errichtung von zusätzlichen Grenzzeichen, hier durch Eichenpfähle, um die Grenzsteine in der Örtlichkeit besser sichtbar zu machen.
Im Übrigen müsste auch Ihrem Nachbarn daran gelegen sein, dass deutlich sichtbare Pfähle direkt in der Nähe der Grenzsteine errichtet werden. So kann er bei der Bewirtschaftung seines Ackers den Grenzverlauf sicher bestimmen und gerät nicht in die Gefahr, die Grenzsteine etwa mit dem Pflug zu beschädigen.
(Folge 44-2018)