Nach § 65 Abs. 1 Ziffer 13 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) darf auf einem Grundstück, das im Außenbereich liegt und bebaut ist, eine Einfriedung bis zu 2 m Höhe, an öffentlichen Verkehrsflächen jedoch nur bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche, errichtet werden. Es handelt sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben.
Der Begriff „Einfriedung“ ist in der BauO NW nicht definiert. Nach der Rechtsprechung ist darunter eine Anlage zu verstehen, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück vollständig oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen wie Lärm, Wind usw. abzuwehren. Als Einfriedung ist deshalb alles anzusehen, was ein Grundstück oder einen Grundstücksteil gegenüber der Außenwelt schützen soll. Auf die Frage, aus welchem Material die Einfriedung besteht, kommt es nicht an.
In § 36 Abs. 2 NachbG NW ist geregelt, dass die Einfriedung von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m von der Grenze zurückbleiben muss. Vorstehendes gilt jedoch nicht gegen-über Grundstücken, die entweder in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder die nach Lage, Beschaffenheit und Größe für eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichen Geräten nicht in Betracht kommen.
Letzteres dürfte in Ihrem Fall gegeben sein. Beide Grundstücke werden zur reinen Wohnbebauung genutzt. Der Nachbar kann die Mauer also bis an die Grenze bauen. Über ein derartiges Bauvorhaben sind Sie als Nachbar nicht zu unterrichten. Es ist genehmigungsfrei.