Aufgrund Ihres Hinweises auf das Niedersächsische Nachbarschaftsrecht im Zusammenhang mit der Frage gehen wir davon aus, dass sich sowohl Ihre Wiese als auch das neue Wohngebiet im Bundesland Niedersachsen befinden. Danach gilt zunächst, dass derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten muss, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist (§ 26 NNachbG). Zu den Bodenbewegungen zählt beispielsweise das Abschwemmen des Bodens infolge Niederschlag auf das benachbarte Grundstück. Dieser Wirkung von Natureinflüssen oder sonstiger Beeinträchtigungen der Stabilität im Grenzbereich sollen die L-Steine vorbeugen. Das Setzen von L-Steinen oder Stützmauern stellt dabei eine gängige Maßnahme zur Erreichung der erforderlichen Vorkehrungen dar. Auch deren Höhe von 0,80 m ist aus nachbarrechtlicher Sicht unproblematisch.
Anders als in NRW sieht der Gesetzgeber keinen einzuhaltenden Abstand zwischen der neuen Wohngebietsfläche und Ihrer Wiesenfläche im Außenbereich vor. Vielmehr ist auch bei den Bestimmungen über den Grenzabstand von Einfriedigungen gegenüber landwirtschaftlichen Flächen, die eine vergleichbare Wirkung wie gesetzte Stützelemente haben können, in solchen Fällen kein Abstand einzuhalten. Der Gesetzgeber gibt zwar in § 31 des NNachbG vor, dass die Einfriedung eines Grundstücks von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,60 m zurückbleiben muss, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. Selbst wenn diese Bestimmung aber wie in NRW entsprechend auf Stützmauern Anwendung fänden, erlischt diese Verpflichtung zur Einhaltung eines Grenzabstandes in Niedersachsen aber dann, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles wird oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird. Auch wenn nach Ihren Angaben kein Bebauungsplan existiert, wird das neue Wohngebiet, um seine baurechtliche Zulässigkeit zu erhalten, aber jedenfalls Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils geworden sein.
Somit dürfen die L-Steine entlang der gemeinsamen Grenze gesetzt werden. Stützmaßnahmen dieser Bauart und vergleichsweise geringen Höhe sind im Übrigen auch nahezu wartungsfrei, sodass ein späteres Betreten Ihrer Flächen unwahrscheinlich sein dürfte.
(Folge 43-2021)