Nach § 14 Baunutzungsverordnung sind in Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die den Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen Nebenanlagen gehören auch solche für Kleintierhaltung. Zulässig wäre Ihre Kleintierhaltung also dann, wenn die Anlage in ihrer Funktion als auch in ihrem Erscheinungsbild der primären Nutzung der Grundstücke im Baugebiet untergeordnet ist.
Die Kleintierhaltung darf der Eigenart des Gebietes nicht widersprechen. Es muss sich danach stets um eine Nutzung handeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung im jeweiligen Baugebiet üblich ist. Deshalb könnte es zulässig sein, wenn Sie ein paar Hühner halten. Dagegen dürfte das Halten von Ziegen und zwei Schweinen in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sein. Wohnen Sie dagegen auf einem relativ großen Hausgrundstück in einer Siedlung, die zum Beispiel in den 1950er-Jahren auch für die Haltung von Kleintieren angelegt worden ist, sieht es anders aus. Hier dürfte die Kleintierhaltung üblich und zulässig sein.
Bitte werfen Sie auch einen Blick in den für Sie geltenden Bebauungsplan. In § 14 Abs. 3 Baunutzungsverordnung heißt es: „Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.“
(Folge 15-2020)