Das Gesetz schreibt zu den Grenzabständen für bestimmte Bäume vor, dass mit Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie mit Süßkirschbäumen ein Abstand von 2 m von der Grundstücksgrenze einzuhalten ist (§ 41 Abs.1 Nr. 3 a) NachbG NRW). Im Unterschied zu den Kernobstbäumen kommt es bei den Süßkirschbäumen also nicht darauf an, ob sie auf stärker oder schwächer wachsender Unterlage veredelt sind. Das hat zur Folge, dass bereits bei der Pflanzung der Süßkirsche der gesetzliche Abstand von 2 m einzuhalten ist, und zwar unabhängig von der jetzigen oder späteren Höhe des Baumes.
Zugegebenermaßen wird der Gesetzgeber hierbei an die herkömmliche Süßkirsche (Prunus avium) gedacht haben, die im höheren Alter bis zu 20 m hoch werden und eine breite Krone entwickeln kann. Die Säulenkirsche ist demgegenüber eine kompakt wachsende Süßkirsche, die je nach Züchtung und Schnitt eine Wuchshöhe von 2 bis 3,50 m erreicht. Aber auch wenn sie eine eher schlanke und niedrig bleibende Züchtung darstellt, ist nicht ausgeschlossen, dass sie etwa bei ausbleibender Pflege unabhängig von ihrer Unterlage im Laufe der Jahre größere Ausmaße annimmt.
Nach der gesetzlichen Vorgabe können Sie sich also auf den Mindestabstand von 2 m berufen. Natürlich können Sie auch eine abweichende Einigung mit Ihrem Nachbarn erzielen.
(Folge 35-2021)