Auf Waldgrundstücken ist zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzten Grundstücken ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe frei zu halten. Mit Pappelwald ist ein Abstand von 6 m einzuhalten. Das bestimmt das Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbarRG NRW).
Einschränkung: Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, die einen geringeren als den genannten Abstand nach § 40 NachbarRG einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben hat. Kurz: Nach sechs Jahren ist der Beseitigungsanspruch des Nachbarn erloschen.
Soweit es um den „Überhang“ bzw. „Überwuchs“ von Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches oder Ästen geht, greift § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstückes eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Dem Eigentümer steht dieses Recht aber nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstückes nicht oder kaum beeinträchtigen.
Wenn es um die Kosten der Beseitigung geht, steht Ihnen ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, wenn der Nachbar zur Beseitigung des Überhangs verpflichtet war.
Die sechs auf Ihrem Acker stehenden Bäume müssen Sie dagegen nicht dulden, denn es handelt sich um eine Eigentumsbeeinträchtigung. Sie können die Bäume selbst fällen, was Sie der Kirchengemeinde vorab jedoch anzeigen sollten. Das Holz der Bäume dürfte ebenfalls Ihnen gehören.
(Folge 31-2019)