Grundsätzlich darf Ihr Nachbar an seiner Grundstücksgrenze eine Einfriedigung errichten. Die Gemeinde gibt durch Satzung häufig Regelungen vor, welche Art des Zaunbaus und welche Höhe in Wohngebieten ortsüblich ist. Sollte in Ihrem Fall eine solche Satzung nicht existieren, greifen die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW. Danach muss eine Einfriedigung ortsüblich sein. Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, darf eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung errichtet werden (§ 35 Abs. 1 NachbG NRW).
Ihrer Anfrage können wir nicht entnehmen, wie sich der Zaun in der Örtlichkeit darstellt und wie hoch er ist. Fest steht aber, dass Sie, da Sie rückwärts aus der Garage auf die öffentliche Straße fahren, in Ihrer Sicht behindert sind. Vermutlich handelt es sich um eine geschlossene Einfriedigung, die keine Durchsicht zulässt.
Sollte der Zaun des Nachbarn die Höhe von 2 m überschreiten, handelt es sich um eine bauliche Anlage, die einer Genehmigung bedarf. Sollte diese nicht vorliegen, können Sie über die Bauaufsichtsbehörde eine Änderung gegenüber Ihrem Nachbarn verlangen.
Zwar besteht im nachbarschaftlichen Verhältnis auch das Gebot der Rücksichtnahme. Die Gerichte haben aber wiederholt entschieden, dass eine sichtdichte Einfriedigung nicht automatisch ein nachbarliches Abwehrrecht zur Folge hat.
Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Beeinträchtigung für Sie unzumutbar ist, weil eine erhöhte Unfallgefahr besteht.