Im öffentlichen Recht als auch im Zivilrecht ist der Schutz vor Lärm verankert. Je nach Lärmquelle und Lärmart gelten unterschiedliche Vorschriften. Generell gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Unnötiger Lärm soll vermieden werden.
In NRW gilt an erster Stelle das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW. Der § 9 bestimmt den Schutz der Nachtruhe. Von 22 bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Ausnahmen gelten nur für Ernte- und Bestellarbeiten in der Landwirtschaft sowie für im öffentlichen Interesse stehende Arbeiten oder Veranstaltungen.
Darüber hinaus gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV). Sie regelt den Betrieb von 57 unterschiedlichen Geräte- und Maschinenarten, unter anderem von Landschafts- und Gartengeräten. Der Gebrauch dieser Geräte ist in bestimmten empfindlichen Bereichen eingeschränkt. In Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie Kur- und Klinikgebieten dürfen diese Geräte nur an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. Für einzelne Geräte wie Laubbläser und -sauger, Freischneider und Grastrimmer mit Benzinmotoren, die nicht über das europäische Umweltzeichen verfügen, gelten weitergehende Einschränkungen. Sie dürfen in den genannten Gebieten nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
Zudem gibt es in einzelnen Gemeinden ordnungsbehördliche Verordnungen, die das Betreiben verbrennungsmotorbetriebener Gartengeräte nur in bestimmten Zeiten zulassen. Ein Beispiel aus der Stadt Bottrop: Hier regelt eine Verordnung in § 4, dass ruhestörende Tätigkeiten im Haus, in Höfen, Gärten und auf Straßen nur an Werktagen von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr ausgeführt werden dürfen. Die Vorschriften der vorgenannten Gesetze bleiben davon unberührt.