Wochenblatt-Leser Alexander T. in G. fragt: Unser Nachbar (150 m Abstand) hält zwei große Hunde. Die beiden sind auch nachts draußen und bellen zu unterschiedlichen Gelegenheiten. Scheinbar erfolgt auch keine Beruhigung der Tiere, denn das Bellen ist sehr lang anhaltend. Ist diese Haltung so erlaubt, oder gilt es, die Nachtruhe einzuhalten?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Die Art der Hundehaltung und die damit einhergehende mögliche Ruhestörung der Nachbarn hat in der Vergangenheit wiederholt die Zivilgerichte beschäftigt. Gegenstand der Verfahren waren in der Regel Unterlassungsklagen von Nachbarn, die diese gegen den Hundehalter erhoben hatten und damit erreichen wollten, zumindest während der mittäglichen und nächtlichen Ruhezeiten die Haltung der Hunde im Freien zu unterbinden. Letztlich ging es um eine Abwägung der Interessen der Nachbarn an der Einhaltung von Ruhezeiten einerseits und den Interessen der Beklagten an einer möglichst wenig reglementierten Hundehaltung andererseits. Jedenfalls in Wohngebieten haben die Gerichte im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses dem Ruhebedürfnis der Nachbarn regelmäßig einen Vorrang eingeräumt.
Ihren Schilderungen nach liegt Ihr Grundstück im Außenbereich. Auch wenn bereits aufgrund der Entfernung die Lärmimmissionen anders zu beurteilen sind als in einem reinen Wohngebiet, heißt das aber nicht, dass damit schutzwürdige Interessen Ihrerseits nicht betroffen sein können. Ihnen geht es ja nicht um das gelegentliche Hundegebell, das beim Anschlagen der Hunde gerade im ländlichen Raum ohne Weiteres zumutbar ist. Hier geht es um das wiederholte und anhaltende Gebell zweier Großhunde während der nächtlichen Ruhezeit. Diese wird von den Gerichten unter Bezugnahme auf die landesrechtlichen Immissionsschutzregelungen meist in der Zeit von 19 bis 7 Uhr angenommen. Die Ruhezeiten am Mittag, die Sie zwar nicht ausdrücklich angesprochen haben, die aber gleichwohl zu einer Ruhestörung in der Mittagspause führen können, dauern von 13 bis 15 Uhr.
Ruhestörungen sind zu unterbinden
Während dieser Zeiten hat der Hundehalter geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine nachhaltige Ruhestörung der Nachbarn zu unterbinden. Gemeint ist dabei wiederholtes und anhaltendes Bellen, das sich über die Ruhezeiten erstreckt. Neigen die Hunde hierzu, müssen sie während dieser Zeiten beispielsweise in den Gebäuden gehalten werden. Dies gilt auch im Fall von Zwingerhaltung, die im Unterschied zum innerstädtischen Wohnbereich im Außenbereich bauordnungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Auch hier müssen die Hunde mittags und nachts im Haus gehalten werden.
Bevor Sie allerdings den Gang zum Gericht einschlagen und eine Unterlassungsklage gegen Ihren Nachbarn einreichen, gilt es aus unserer Sicht, das Gespräch mit ihm zu suchen.
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(Folge 26-2022)