Leider nein. Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der gesetzliche Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat (§ 47 Nachbarrechtsgesetz NRW). Dabei handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Ausschlussfrist. Das hat zur Folge, dass die Anpflanzung mit Ablauf der Frist rechtmäßig ist. Hierauf kann sich auch der neue Eigentümer berufen. Ein Zurücksetzen bzw. Beseitigen der Hecken mit Neuanpflanzung können Sie also nur erreichen, wenn der neue Nachbar damit einverstanden wäre.
Trotzdem sind Ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht erloschen, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Sie können weiter die Beseitigung des Überhanges verlangen, wenn die Äste die Nutzung Ihrer Ackerfläche erschweren. Der Anspruch auf Beseitigung ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der nicht der Verjährung unterliegt (§ 910 BGB).
In Anbetracht dessen sollten Sie versuchen, mit dem neuen Nachbarn ins Gespräch zu kommen. Schlagen Sie vor, dass er die Hecke freiwillig zurücksetzt und dass Sie sich eventuell an den Kosten der zukünftigen Pflege beteiligen. Für beide Seiten hätte eine solche Lösung Vorteile: Der Nachbar müsste den Überwuchs der alten Hecke nicht mehr regelmäßig beseitigen. Und Sie könnten, wenn der Nachbar bei der Neuanpflanzung den gesetzlichen Mindestabstand von 50 cm einhält, Ihren Acker zukünftig bis zur Grenze voll nutzen.
(Folge 43-2019)