Offenbar haben Sie sich vor zehn Jahren damit einverstanden erklärt, dass der Nachbar die Hecke auf seinem Grundstück direkt an die Grenze gepflanzt hat. Handelt es sich bei der Hecke nicht um eine gemeinsame Grenzeinrichtung und kommt zwischen den Nachbarn keine Einigung über den Standort zustande, dann ist mit Hecken bis zu 2 m Höhe bei der Pflanzung ein Abstand von 0,50 m zur Grenze einzuhalten. Der Abstand ist dabei von der dem Nachbargrundstück zugewandten Heckenseite aus zu messen.
In Ihrem Fall liegt offensichtlich keine gemeinsame Grenzeinrichtung vor. Haben Sie damals mit Ihrem Nachbarn eine Absprache getroffen, wie hoch die Hecke wachsen darf? Liegt keine Absprache vor, was wir vermuten, besteht für die Hecke nach obenhin keine Grenze. Der Gesetzgeber hat lediglich geregelt, dass mit Hecken über 2 m ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten ist, falls keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Nachbarn zustande kommt.
Insofern dürfte Ihrerseits kein Anspruch bestehen, dass der Nachbar die Hecke stutzt. Einen möglichen Beseitigungsanspruch sehen wir erst dann, wenn durch das weitere Wachstum der Hecke die Benutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.
Dazu gehört allerdings nicht der Überhang, zu dessen Beseitigung Ihr Nachbar ohnehin verpflichtet ist (§ 910 BGB). Aber selbst allein die übermäßige Höhe einer Hecke zwischen Wohngrundstücken kann etwa durch massive Beschattung des Nachbargrundstücks oder starken Laubfall erheblich beeinträchtigt sein. Dafür sind allerdings die Besonderheiten des Einzelfalls, die sich aus der Lage der Grundstücke und Ausrichtung der Hecke ergeben, entscheidend.
Vielleicht könnten Sie sich mit dem Nachbarn auf eine Mindesthöhe der Hecke verständigen. Weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie damals selbst Zugeständnisse gemacht haben, was den Standort der Hecke anbetrifft.