Im Falle einer Neuanpflanzung greifen die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes NRW über einzuhaltende Grenzabstände, auch wenn vorher entlang der Grenze bereits eine vergleichbare Hecke gestanden hat. Das heißt: Wenn Sie jetzt eine neue Hecke entlang der Grenze pflanzen, müssen Sie Abstand halten; ist die Neuanpflanzung über 2 m hoch, muss der Abstand mindestens 1 m zur gemeinsamen Grenze betragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das öffentliche Recht einen anderen Grenzabstand vorschreibt, die Hecke eine gemeinsame Grenzeinrichtung darstellen soll oder Sie sich mit Ihrem Nachbarn über einen geringeren Abstand einigen. Alle diese Fälle dürften hier jedoch nicht vorliegen.
Der Grenzabstand ist bei Hecken von der dem Nachbargrundstück zugewandten Seitenfläche aus zu messen.
Welche Pflanzenart Sie für die neue Hecke verwenden, spielt für den Grenzabstand keine Rolle. Auch mit der Hainbuchenhecke müssen Sie also 1 m von der Grenze entfernt bleiben, sofern die Hecke über 2 m hoch wird.