Jeder Eigentümer kann mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren. Er kann es mit einem Zaun versehen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Auf seinem Grundstück stehende Einfriedigungen darf der Eigentümer beseitigen.
Etwas anderes gilt, wenn der Zaun auf der Grenze unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes errichtet worden ist. Dann kann es sich um eine Grenzeinrichtung handeln.
Werden nach § 921 BGB zwei Grundstücke etwa durch einen Rain, Graben, eine Mauer, Hecke oder eine andere Einrichtung voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer beider Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn alleine gehört.
Steht der Zaun zu 100 % auf dem Nachbargrundstück oder auf Ihrem eigenen Grundstück, so spricht dies dafür, dass es zum jeweiligen Grundstück gehört.
Ist der Zaun dagegen eine Grenzeinrichtung, dann sind die Unterhaltungskosten von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden (§ 920 BGB).
Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. Danach kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Sie haben kein Interesse mehr, an dem Grenzzaun beteiligt zu sein, deshalb sollten Sie die Aufhebung vom Nachbarn verlangen. Ab der Aufhebung müssen Sie sich nicht mehr an den Instandhaltungskosten des Zaunes beteiligen.
Sollte Ihr Nachbar den Zaun zwischen Ihrer und seiner Fläche vollständig entfernen, um ihn neu zu errichten, können Sie von ihm verlangen, mit dem Zaun auf seinem Grundstück zu bleiben. Einen Grenzabstand muss er nicht einhalten. Eine Grenzeinrichtung muss mit Zustimmung des Nachbarn geschaffen sein. Liegt Ihre Zustimmung nicht vor, können Sie vom Nachbarn fordern, dass er den Zaun wieder beseitigt.