Wochenblatt-Leser Martin J. in A. fragt: Ein Nachbar hat bei Baggerarbeiten den Grenzstein zu unserem Waldgrundstück ausgegraben und will ihn nun einfach wieder einsetzen. Der exakte Standort ist aber nicht mehr auszumachen. Wie sollen wir verfahren? Was ist das Entnehmen eines Grenzsteines für ein Vergehen? Muss der Grenzstein wieder eingemessen werden? Worauf sollten wir sonst noch bestehen?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Zum Wiedereinsetzen des Grenzsteins ist ausschließlich die örtlich zuständige Katasterbehörde beim Kreis oder der kreisfreien Stadt befugt. Diese führt die Arbeiten entweder durch eigenes Personal oder durch beauftragte, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure/-innen aus. Das Verfahren insgesamt richtet sich dabei nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW sowie der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung. Von einer Abmarkung kann nur in gesetzlich benannten Ausnahmefällen abgesehen werden, die hier aber nicht vorliegen.
Verursacher trägt Kosten
Die Kosten der Abmarkung sind dabei grundsätzlich nach den eigentumsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches von den Eigentümern der benachbarten Grundstücke zu gleichen Teilen zu tragen (§ 919 Abs. 3 BGB). In Ihrem Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass Ihnen der Verursacher der Beseitigung des Grenzsteines bekannt ist. Das Vermessungs- und Katastergesetz NRW führt insofern aus, dass derjenige, der Maßnahmen veranlasst, durch die Grenzzeichen unbefugt entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden, auf seine Kosten die erneute Abmarkung von einer hierzu befugten Stelle vornehmen zu lassen hat (§ 20 Abs.6 VermKatG NRW). Wird dieser Verpflichtung nachgekommen, kann auch auf die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit, die das vorsätzliche oder fahrlässige Entfernen eines Grenzzeichens darstellt und mit einer Geldbuße von bis zu 3000 € geahndet werden kann, verzichtet werden. Sie sollten der Katasterbehörde gegenüber also unmittelbar die Person des Verursachers benennen.
Sollte dieser wider Erwarten eine Verursachung leugnen, wird die Behörde im Zweifel einen entsprechenden Abmarkungsbescheid an Sie und Ihren Nachbarn adressieren. Kosten, die Ihnen durch den Abmarkungsbescheid entstehen, können Sie anschließend gegenüber dem Verursacher im Wege eines Schadenersatzanspruchs geltend machen. Hierzu sollten Sie aber juristischen Beistand in Anspruch nehmen.
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(Folge 22-2022)