Nur wenn zwei Grundstücke bebaut sind oder in einem bebauten Ortsteil liegen oder im Bebauungsplan der Gemeinde als Bauland festgesetzt sind, kann ein Grundstückseigentümer fordern, dass sich sein Nachbar an den Kosten der Einfriedigung zur Hälfte beteiligt. Das bestimmt das Nachbarrechtsgesetz des Landes NRW (§ 36 NchbG).
Dies liegt in Ihrem Falle aber nicht vor, weil Ihr Ackerland lediglich an die Wohnsiedlung angrenzt, aber nicht als Bauland ausgewiesen ist und auch nicht im Zusammenhang eines bebauten Ortsteils liegt. Deshalb brauchen Sie sich nicht an den Kosten des Gartenzauns zu beteiligen.
Der Nachbar muss mit seinem Gartenzaun, den er selbst bezahlen muss, mindestens 0,50 m von der Grenze zu Ihrem Acker zurückbleiben (§ 36 Abs. 2 NachbG NW). Er müsste wiederum keinen Grenzabstand mit dem Zaun einhalten, wenn Ihr Grundstück Bauland wäre oder in einem bebauten Ortsteil liegen würde.